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Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl 2007 I S. 1912) wurde die so genannte Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge ab dem Jahr 2009 eingeführt. Den Sparerfreibetrag bzw. neurdings Sparer-Pauschbetrag können Steuerpflichtige weiterhin bereits beim Abzug der Kapitalertragsteuer auch nach Einführung der Abgeltungssteuer 2009 in Anspruch nehmen. Zum Inhaltsverzeichnis auf: freistellungsauftrag.biz Zum Inhaltsverzeichnis auf: freistellungsauftrag.biz Zum Inhaltsverzeichnis auf: freistellungsauftrag.biz Zum Inhaltsverzeichnis auf: freistellungsauftrag.biz Welche Rolle spielt die Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit einem Freistellungsauftrag? Die Kapitalertragsteuer wird ähnlich der Lohnsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer des Steuerpflichtigen angerechnet. Mit Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ab 2009 hat der Abzug der Kapitalertragsteuer grundsätzlich eine Abgeltungswirkung. Dass bedeutet, dass die entsprechenden Kapitalerträge im Privatvermögen, für welche der Steuerabzug vorgenommen wurde, grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung erklärt werden müssen. Es sei aber ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass die Angabe der Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung Steuervorteile bringen kann, z.B., wenn der Sparerfreibetrag (Sparerpauschbetrag) nicht voll ausgeschöpft wurde oder der persönliche Grenzsteuersatz unter 25% oder sogar unter dem Steuerfreibetrag liegt. Zum Inhaltsverzeichnis auf: freistellungsauftrag.biz Kann ein Freistellungsauftrag auch nachträglich für das laufende Jahr eingereicht werden? Falls der Freistellungsauftrag erst gestellt wird, nachdem die Abgeltungssteuer bereits einbehalten wurde, besteht für das Kreditinstitut die Möglichkeit nach § 44b Abs. 5 EStG, die Kapitalertragsteuer-Anmeldung zu berichtigen und dem Kontoinhaber einen bereits einbehaltenen Steuerabzug zu erstatten. Das Kreditinstitut ist aber auch berechtigt, den Kontoinhaber auf die Möglichkeit einer Erstattung durch das Finanzamt über die Einkommensteuererklärung hinzuweisen. Zum Inhaltsverzeichnis auf: freistellungsauftrag.biz Wozu dient ein gemeinsamer Freistellungsauftrag bei Ehegatten? Ehegatten, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung, können ab 2009 sowohl einen gemeinsamen Freistellungsauftrag als auch einen Einzel. Freistellungsaufträge stellen, wobei ein gemeinsamer Freistellungsauftrag für Gemeinschaftskonten oder für Einzelkonten gilt. Für die Verlustverrechnung bei Ehegatten ist ab 2010 ein gemeinsamer Freistellungsauftrag Voraussetzung. Zum Inhaltsverzeichnis auf: freistellungsauftrag.biz Wie wird die Besteuerung bei einem Depotwechsel grundsätzlich sichergestellt? Damit die das Depot übernehmende Bank die notwendigen Daten für die Besteuerung der Kapitalerträge erhält, muss bei einem Depotwechsel ab 2009 die übertragende inländische Bank alle Anschaffungsdaten der Wertpapiere der anderen inländischen Bank mitteilen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass Depotgebühren oder andere Kosten wie etwa Steuerberatergebühren im Rahmen der Abgeltungssteuer grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig sind. Transaktionskosten hingegen mindern bei An- und Verkauf von Wertpapieren grundsätzlich den Veräußerungsgewinn. Bei der Entscheidung für ein neues Depot, Tagesgeldkonto oder Girokonto bzw. bei einem Wechsel wäre es aus steuerlichen Gründen daher ratsam, zunächst einen Freistellungsauftrag zu stellen und ein Depotkonto oder Tagesgeldkonto ohne Gebühren zu wählen. Nachfolgend finden Sie einen Depotvergleich, bei dem Depotkosten miteinander verglichen werden. Zum Inhaltsverzeichnis auf: freistellungsauftrag.biz Freistellungsauftrag und Verlustverrechnung Eine Verlustverrechnung bei der Bank erfolgt vor dem Verbrauch des Freistellungsauftrages. Kommt es zum Beispiel zu Aktiengewinnen, für die der Freistellungsauftrag nicht ausreicht, so würde ein verrechenbarer Aktienverlust den Freistellungsbetrag gegebenenfalls wieder aufleben lassen. Die Verrechnung von Verlusten mit entsprechenden Gewinnen hat also Vorrang vor der Ausnutzung des Freistellungsvolumens, so dass der gestellte Freistellungsauftrag erst auf die bei einer Bank verrechneten Kapitalerträge zu berücksichtigen ist. Falls Verluste bei einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnet werden sollen, so ist daran zu denken, gegebenenfalls rechtzeitig (aktuell bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres) eine Verlustbescheinigung bei der entsprechenden Bank anzufordern, welche dem Finanzamt vorgelegt werden kann. Fragen Sie hierzu z.B. einen Steuerberater oder sprechen Sie mit Ihrer Bank. Zum Inhaltsverzeichnis auf: freistellungsauftrag.biz Wie erfährt das Finanzamt von der Höhe der gestellten Freistellungsaufträge? Die Banken sind verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern bis Ende Mai des Folgejahres die Adressdaten und das Geburtsdatum der Personen, die den Freistellungsauftrag erteilt haben, mitzuteilen. Übermittelt werden auch die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen wurde. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §45d EStG. Weitere Details zum Freistellungsauftrag finden sich in §44a EStG. Ab 2011 kann ein Freistellungsauftrag nur dann erteilt werden, wenn der Steuerpflichtige seine Identifikationsnummer mitteilt. Zu beachten ist, dass bereits gestellte Freistellungsaufträge ohne Identifikationsnummer ab dem 01.01.2016 unwirksam werden. Zum Inhaltsverzeichnis auf: freistellungsauftrag.biz Welche Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungssteuer? Zu den dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträgen gehören z. B. die Zinsen aus Bankkonten, wie Sparkonten, Festgeldkonten sowie Sichteinlagen wie Girokonten oder Tagesgelkonten. Aber auch Zinsen für Sparbriefe, Banksparpläne sowie Fremdwährungskonten oder Bausparguthaben unterliegen der grundsätzlich der Abgeltungssteuer. Weiterhin zu nennen sind grundsätzlich z.B. Kapitalerträge aus Dividenden, Forderungswertpapieren oder Kursgewinne bei Wertpapieren zu nennen. Für Details oder weitere der Abgeltungssteuer unterliegende Kapitalerträge fragen Sie z.B. einen Steuerberater. Einen Vergleich von Tagesgeldzinsen und Festgeldzinsen einiger Banken finden Sie in der nachfolgenden Liste: Tagesgeldzinsen Festgeldzinsen Girokonten Zum Inhaltsverzeichnis auf: freistellungsauftrag.biz Welche Steuererklärungssoftware für 2010 gibt es auf dem Markt? Die Berechnung einer Steuererstattung ist etwa mit Hilfe einer geeigneten Steuersoftware möglich, falls der Fresistellungsauftrag bzw. der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde. Über dem Sparerfreibetrag eibehaltene Kapitalertragsteuer kann auch dann vom Finanzamt erstattet werden, wenn etwa das zu versteuernde Einkommen sehr niedrig ist oder gar unter dem Grundfreibetrag liegt. Im letzten Fall empfiehlt es sich eventuell, eine NV-Bescheinigung beim Finanmzamt zu beantragen. Diese kann dann der Bank vorgelegt werden, um zu verhindern, dass Abgeltungssteuer einbehalten wird. Um zu ermitteln, ob es trotz Freistellungsauftrag zu einer Steuererstattung der Kapitalertragsteuer kommen kann, gibt es zahlreiche günstige Steuerprogramme auf dem Markt. Einige Steuersoftware-Programme finden Sie auf der unten angegeben Produktseite oder z.B. unter dem Link Steuer-Spar-Erklärung 2011 In Kürze erhalten Sie weitere Infos über das Thema Freistellungsauftrag auf dieser Webseite. 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